UbG § 20 Abs 3
Den Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit seiner Unterbringung kann der Patient nicht mit einem selbstständigen Rechtsmittel, sondern erst gemeinsam mit der Endentscheidung anfechten. Wenn jedoch eine Endentscheidung entfällt, weil die Unterbringung zwischenzeitig beendet wurde, ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.