Der Beitrag beginnt mit einer Tabelle, die den MRG-Voll- und Teilanwendungsbereich übersichtlich darstellt. In den anschließenden Erläuterungen vertritt der Autor ua - abweichend von einer Feststellung des Justizausschusses (1530 BlgNR 22. GP 4) - die Ansicht, dass die Teilausnahme von Dachbodenausbauten (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) nicht für die Erweiterung bereits bestehender Mietgegenstände gilt, sondern nur für neu geschaffene Objekte.