Der Autor vertritt die Ansicht, dass Verbraucher beim entgeltlichen Download von Musikdateien oder Software kein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG (Fernabsatzgeschäft) haben. Zwar qualifiziere die Rsp Softwarenutzungsverträge als Kauf, im Fall der vereinbarungsgemäß unkörperlichen Auslieferung per Download handle es sich jedoch um eine Dienstleistung. Deshalb schließe die Ausnahme des § 5f Z 1 KSchG (für Dienstleistungen, mit deren Ausführung binnen sieben Werktagen nach Vertragsabschluss begonnen wird) das Rücktrittsrecht aus.