Abweichend von Prader/Kuprian (immolex 2006, 307) ist der Autor der Ansicht, dass die neue Regelung in § 33 Abs 1 MRG, nach der verspätete Kündigungen nicht mehr wirkungslos sind, sondern für den nächstmöglichen Termin wirken, nicht nur für - jetzt dem Mieter mögliche - außergerichtliche, sondern auch für gerichtliche Kündigungen gilt. Im Fall einer verspäteten Kündigung habe das Gericht deshalb von Amts wegen ein Verbesserungsverfahren zur Richtigstellung des Kündigungstermins einzuleiten.