ABGB §§ 785, 1487
Der Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben verjährt gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tod des Erblassers zu laufen. Auf die subjektive Kenntnis des Berechtigten kommt es nicht an, es sei denn, der Schuldner hätte diese arglistig verhindert.