AußStrG nF: §§ 2, 161 ff
ZPO § 17
Eine Nebenintervention ist im neuen Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Dies gilt auch für das Verfahren über das Erbrecht nach §§ 161 ff AußStrG nF.
AußStrG nF: §§ 2, 161 ff
ZPO § 17
Eine Nebenintervention ist im neuen Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Dies gilt auch für das Verfahren über das Erbrecht nach §§ 161 ff AußStrG nF.