GBG § 12 Abs 2
ABGB § 472
Wenn die Dienstbarkeit, die die Verlegung von Kabeln oder Leitungen zum Gegenstand hat, ausdrücklich auf eines von mehreren Grundstücken der dienenden Liegenschaft beschränkt ist, muss dem Grundbuchgericht kein Plan mit der genauen räumlichen Lage vorgelegt werden; diese Servitut verleiht das uneingeschränkte Recht, die Leitung auf dem gesamten Grundstück zu verlegen.