ABGB § 364 Abs 2
Wenn ein Rasenmäher mit laufendem Motor an der Grundgrenze abgestellt wird, damit die Abgase auf das Nachbargrundstück gelangen, liegt eine - ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässige - unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor.
ABGB § 364 Abs 2
Wenn ein Rasenmäher mit laufendem Motor an der Grundgrenze abgestellt wird, damit die Abgase auf das Nachbargrundstück gelangen, liegt eine - ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässige - unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor.