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Unmittelbare Zuleitung - Abstellen des laufenden Rasenmähers an der Grundgrenze

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/115Zak 2007, 73 Heft 4 v. 1.3.2007

ABGB § 364 Abs 2

Wenn ein Rasenmäher mit laufendem Motor an der Grundgrenze abgestellt wird, damit die Abgase auf das Nachbargrundstück gelangen, liegt eine - ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässige - unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor.

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