ABGB §§ 143, 947
TSHG: §§ 9, 11
Der Regressanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 9 Tir SozialhilfeG (TSHG) gegen Personen, die dem Sozialhilfeempfänger gesetzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ist durch die rechtens gewährte Sozialhilfe und die Höhe der Unterhaltspflicht doppelt begrenzt. Bei Beurteilung der Frage, ob die Sozialhilfe (in voller Höhe) rechtens gewährt wurde, besteht auch dann keine Bindung an den rechtskräftigen Sozialhilfebescheid, wenn der Regressanspruch - wie nach dem TSHG - im Rechtsweg vor Gerichten geltend zu machen ist.