ABGB § 180a
AußStrG nF: § 2
Auch nach dem FamErbRÄG 2004 und der Außerstreitreform haben leibliche Kinder des Annehmenden im Adoptionsbewilligungsverfahren nur insoweit Parteistellung, als ihre in § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen berührt sind (insb ungefährdeter Unterhalt und Erziehung, Verhinderung einer absichtlichen Schädigung). Dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 180a Abs 1 ABGB (hier: hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem erwachsenen Wahlkind) nicht erfüllt sind, kann ein leibliches Kind deshalb nicht mit Rechtsmittel geltend machen.