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Nur beschränkte Parteistellung der leiblichen Kinder im Adoptionsbewilligungsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/112Zak 2007, 72 Heft 4 v. 1.3.2007

ABGB § 180a

AußStrG nF: § 2

Auch nach dem FamErbRÄG 2004 und der Außerstreitreform haben leibliche Kinder des Annehmenden im Adoptionsbewilligungsverfahren nur insoweit Parteistellung, als ihre in § 180a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen berührt sind (insb ungefährdeter Unterhalt und Erziehung, Verhinderung einer absichtlichen Schädigung). Dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 180a Abs 1 ABGB (hier: hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem erwachsenen Wahlkind) nicht erfüllt sind, kann ein leibliches Kind deshalb nicht mit Rechtsmittel geltend machen.

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