ABGB § 140
Wenn das Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung am Scheitern seiner Berufsausbildung kein Verschulden trifft, bleibt der Unterhaltsanspruch aufrecht. Nur im Fall eines Rechtsmissbrauchs könnte der Anspruch ausgeschlossen sein.
ABGB § 140
Wenn das Kind aufgrund einer psychischen Erkrankung am Scheitern seiner Berufsausbildung kein Verschulden trifft, bleibt der Unterhaltsanspruch aufrecht. Nur im Fall eines Rechtsmissbrauchs könnte der Anspruch ausgeschlossen sein.