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Wirkung der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht durch eine ARGE

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/94Zak 2007, 59 Heft 3 v. 13.2.2007

ZPO §§ 1, 237 Abs 4

ABGB § 1175

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als GesBR zu qualifizieren und deshalb nach stRsp weder rechts- noch parteifähig.

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