ZPO § 129 Abs 2, § 519 Abs 1 Z 1, § 521a Abs 1, § 562 Abs 1
Eine Fristverkürzung nach § 129 Abs 2 ZPO setzt neben einem Antrag auch voraus, dass bereits beide Parteien am Verfahren beteiligt sind. Da der Beklagte am Aufkündigungsverfahren bis zur Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung regelmäßig nicht beteiligt ist, kommt eine Verkürzung der vierwöchigen Einwendungsfrist nicht in Betracht.