ZPO §§ 1, 237 Abs 4
ABGB § 1175
Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als GesBR zu qualifizieren und deshalb nach stRsp weder rechts- noch parteifähig.
ZPO §§ 1, 237 Abs 4
ABGB § 1175
Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als GesBR zu qualifizieren und deshalb nach stRsp weder rechts- noch parteifähig.