ZPO § 66 Abs 2
ABGB § 143
Die Prüfpflichten des Gerichts vor Bewilligung der Verfahrenshilfe dürfen nicht überspannt werden. Ob neben dem im Vermögensbekenntnis angegebenen Scheidungsunterhaltsanspruch noch weitere Unterhaltsansprüche nach § 143 ABGB gegen Kinder bestehen, muss das Gericht in Hinblick auf deren Subsidiarität nur dann prüfen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen (zB aufgrund konkreter Behauptungen des Gegners).