ZPO §§ 71 , 72
Wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Partei (derzeit) nicht zur Nachzahlung der im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundeten Beträge imstande ist, hat eine förmliche Beschlussfassung zu unterbleiben. Ein Beschluss ist nur für die Auferlegung einer Nachzahlungspflicht vorgesehen.