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Bewuchs der Mauer des Nachbarhauses durch eine Kletterpflanze als unmittelbare Zuleitung

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/77Zak 2007, 53 Heft 3 v. 13.2.2007

ABGB § 364 Abs 2

Der Bewuchs der Hausmauer durch eine auf dem Nachbargrundstück gepflanzte Kletterpflanze (hier: Efeu) ist eine unmittelbare Zuleitung, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist. Der beeinträchtigte Hauseigentümer kann gemäß § 364 Abs 2 ABGB Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen.

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