ABGB § 364 Abs 2
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine auf dem Nachbargrundstück gepflanzte Kletterpflanze (hier: Efeu) ist eine unmittelbare Zuleitung, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist. Der beeinträchtigte Hauseigentümer kann gemäß § 364 Abs 2 ABGB Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen.