HeimAufG § 3 Abs 1
Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG kann nicht vorliegen, wenn willkürliche, auf Ortsveränderung gerichtete Bewegungen unter Anlegung eines strengen Maßstabs ausgeschlossen sind (insb bei bewusstlosen, im Koma liegenden oder vollständig gelähmten Personen).