WEG § 40 Abs 4
GBG § 57 Abs 1
Jeder einzelne Wohnungseigentümer alleine kann - nachdem sein Wohnungseigentumsrecht im Rang einer Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG eingetragen wurde - die Löschung nachrangiger Grunddienstbarkeiten (Zwischeneintragungen) beantragen. Da eine Dienstbarkeit immer nur am gesamten Grundbuchkörper bestehen kann, muss der Antrag auf die Löschung hinsichtlich der gesamten Liegenschaft gerichtet sein.