Der Autor weist darauf hin, dass Oppositionsgründe, die nicht zugleich Versagungsgründe sind, nach der Rsp zum LGVÜ und EuGVÜ nicht mit Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titel, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden können (3 Ob 93/03b = ZRInfo 2004/113). Dies gelte auch im Anwendungsbereich der EuGVVO. Während die hM ohne weiteres von der internationalen Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats für Oppositionsklagen ausgeht, vertritt König die Ansicht, dass diese mangels Vollstreckungsnähe nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 5 EuGVVO fallen; international zuständig sei daher der Wohnsitzstaat des betreibenden Gläubigers.