Nach der Rsp des EuGH zum EuGVÜ kann der Verbraucher einen ausländischen Unternehmer am Verbrauchergerichtsstand des Art 14 EuGVÜ im Inland auf Einhaltung seiner Gewinnzusage (§ 5j KSchG) klagen, wenn der Gewinn von einer Bestellung abhängig war und er auch tatsächlich Waren bestellte (C-96/00 , Gabriel = ZRInfo 2002/281). Handelte es sich hingegen um eine isolierte Gewinnzusage ohne Bestellpflicht bzw Bestellung, liegt der Gerichtsstand - gem Art 2 EuGVÜ oder Art 5 Z 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) - im Ausland (C-27/02 , Engler = RdW 2005/215); der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 EuGVÜ steht nicht zur Verfügung. Der Autor berichtet von einem Vorabentscheidungsersuchen, mit dem das OLG Wien vom EuGH klären lassen will, ob diese Rsp auch für die EuGVVO beibehalten werden muss. Da die EuGVVO den Verbrauchergerichtsstand weiter gefasst habe, sei eher davon auszugehen, dass dort auch isolierte Gewinnzusagen eingeklagt werden können.