Nach Ansicht des Autors kann auch die Eigentümergemeinschaft nach dem VerbandsverantwortlichkeitsG (Unternehmensstrafrecht) für gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters bzw des eigenverantwortlich tätigen Sachbearbeiters der Hausverwaltung sowie - in eingeschränktem Maß - für Handlungen sonstiger Mitarbeiter der Verwaltung, des angestellten Hausbesorgers und sogar selbstständiger Reinigungskräfte strafrechtlich verantwortlich sein. In Betracht kämen insb Abgabenhinterziehungen und fahrlässige Körperverletzungen wegen Verstoßes gegen Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. Wenn sich die Straftat gegen die Eigentümergemeinschaft selbst richte (zB Veruntreuung durch den Verwalter), bestehe natürlich keine Verantwortlichkeit; dem gleichzuhalten sei die Schädigung eines Miteigentümers. Die Geldbuße reiche im Fall der Eigentümergemeinschaft von zwei bis 90.000,- €. Entschärft werde die strafrechtliche Haftung durch das weitgehende Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft bzw der Finanzstrafbehörde.