AnerbG §§ 3 , 10
ABGB § 537
Die Möglichkeit eines Miterben, Anerbe zu werden, geht mit dessen Tod nicht im Weg der Transmission auf seine Erben über.
AnerbG §§ 3 , 10
ABGB § 537
Die Möglichkeit eines Miterben, Anerbe zu werden, geht mit dessen Tod nicht im Weg der Transmission auf seine Erben über.