ABGB § 785
Auch ein gesetzlicher Erbe kann sich auf sein Pflichtteilsrecht und auf die Pflichtteilserhöhung durch Schenkungsanrechnung berufen.
Schenkungen aus sittlicher Pflicht sind von der Anrechnung ausgenommen. Der für diese Ausnahme beweispflichtige Geschenknehmer muss anhand konkreter Umstände vorbringen, dass die Schenkung unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zum Geschenkgeber und der Lebensverhältnisse aller Beteiligten (einschließlich aller Pflichtteilsberechtigten) nach dem Maßstab eines „bonus pater familias“ als Erfüllung einer sittlichen Pflicht anzusehen ist.