ABGB § 1425
Im Fall eines Konflikts zwischen den Treugebern (insb über die Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen) und einer unklaren Sach- und Rechtslage kann der mehrseitige Treuhänder das Treugut nach stRsp gerichtlich hinterlegen. Auch einem rechtskundigen Treuhänder ist nicht zumutbar, strittige Tatumstände zu erheben.