Zu 3 Ob 82/07s: Nach stRsp können Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch dann auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund des Unterhaltsstopps nicht ausgeschöpft wird.
Zu 3 Ob 82/07s: Nach stRsp können Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch dann auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund des Unterhaltsstopps nicht ausgeschöpft wird.