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EheGVVO - auch hoheitliche Schutzmaßnahmen für Kinder fallen in den Anwendungsbereich

RechtsprechungInternationalZak 2007/755Zak 2007, 439 Heft 22 v. 18.12.2007

EheGVVO: Art 1

Die vorläufige Inobhutnahme und die Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch eine Behörde fallen auch dann in den Anwendungsbereich der EheGVVO (Brüssel IIa-VO), wenn das nationale Recht diese Maßnahmen im öffentlichen Recht einordnet.

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