ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 24 Abs 1 lit a, § 43 Abs 1 lit c, § 52 Z 13b
Anders als allgemeine Halte- oder Parkverbote schützt das Halte- und Parkverbot in einer Ladezone nicht den fließenden Verkehr, sondern soll nur jenen Gefahren vorbeugen, die anderen Verkehrsteilnehmern bei einer Behinderung der Ladetätigkeit drohen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann dem Geschädigten deshalb nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass er sein Fahrzeug, das von einem unvorsichtig rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, unberechtigt in einer Ladezone abgestellt hat.