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Schutzzweck des Halte- und Parkverbots in einer Ladezone

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/747Zak 2007, 437 Heft 22 v. 18.12.2007

ABGB §§ 1304, 1311

StVO § 24 Abs 1 lit a, § 43 Abs 1 lit c, § 52 Z 13b

Anders als allgemeine Halte- oder Parkverbote schützt das Halte- und Parkverbot in einer Ladezone nicht den fließenden Verkehr, sondern soll nur jenen Gefahren vorbeugen, die anderen Verkehrsteilnehmern bei einer Behinderung der Ladetätigkeit drohen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann dem Geschädigten deshalb nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass er sein Fahrzeug, das von einem unvorsichtig rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, unberechtigt in einer Ladezone abgestellt hat.

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