ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Für typische Risiken der Operation gilt eine verschärfte ärztliche Aufklärungspflicht. Die Typizität hängt nicht von der Eintrittswahrscheinlichkeit ab (hier: „gleich Null“), sondern davon, ob das Risiko speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden ist und trotz fehlerfreien und höchsten Sorgfaltsmaßstäben genügenden Vorgehens eintreten kann.