ABGB § 1311
StVO § 9 Abs 6
Das aus § 9 Abs 6 StVO ableitbare Verbot, sich vor dem Überqueren der Kreuzung in gerader Richtung auf dem Rechtsabbiegestreifen einzuordnen, schützt auch den links abbiegenden Gegenverkehr.
ABGB § 1311
StVO § 9 Abs 6
Das aus § 9 Abs 6 StVO ableitbare Verbot, sich vor dem Überqueren der Kreuzung in gerader Richtung auf dem Rechtsabbiegestreifen einzuordnen, schützt auch den links abbiegenden Gegenverkehr.