ABGB § 163
Das Kind kann seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wahlweise auf einen positiven Vaterschaftsnachweis (§ 163 Abs 1 ABGB) oder auf den Nachweis sexueller Kontakte des Mannes mit der Mutter in der empfängniskritischen Zeit (Zeugungsvermutung: § 163 Abs 2 ABGB) stützen. Im zweiten Fall trifft den Mann die Beweislast dafür, dass das Kind dennoch nicht von ihm abstammt.