ABGB § 94 Abs 2
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist gem § 94 Abs 2 EheG verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte schuldhaft ein Verhalten gesetzt hat, das darauf schließen lässt, dass er sich über alle Bindungen der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist und den Ehewillen (weitgehend) verloren hat (hier: haltlose Anzeigen bei Behörden).