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Verwirkung des Ehegattenunterhalts durch unberechtigte Anzeigen bei Behörden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/707Zak 2007, 414 Heft 21 v. 4.12.2007

ABGB § 94 Abs 2

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist gem § 94 Abs 2 EheG verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte schuldhaft ein Verhalten gesetzt hat, das darauf schließen lässt, dass er sich über alle Bindungen der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist und den Ehewillen (weitgehend) verloren hat (hier: haltlose Anzeigen bei Behörden).

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