Wenn der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie austauscht, kann er nach deutschem Recht (§ 439 Abs 4 iVm § 346 Abs 1 BGB) vom Käufer ein Nutzungsentgelt für die Benützung der ursprünglich gelieferten Sache verlangen, und zwar selbst dann, wenn dieser Verbraucher ist. Nach Ansicht der Generalanwältin (Schlussanträge zur Rs C-404/06 , Quelle/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) widerspricht diese Regelung Art 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG , nach dem die Ersatzlieferung unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.