Die religiös motivierte Weigerung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind eine öffentliche Schule besuchen zu lassen, kann nach Ansicht des deutschen BGH (XII ZB 41/07 und XII ZB 42/07) auch dann den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts rechtfertigen, wenn ein Elternteil mit dem Kind nach Österreich umgezogen ist und von der hier bestehenden Möglichkeit des Hausunterrichts Gebrauch macht. Da die Eltern den Umzug nach Österreich nur als vorübergehend betrachten und ein Elternteil mit den übrigen Kindern in Deutschland geblieben ist, ging der BGH von einem weiterbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland aus. Deshalb bejahte er die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der EheGVVO und beurteilte die Schulpflicht nach deutschem Recht, das Heimunterricht idR nicht zulässt (hier: Nordrhein-Westfalen).