EO § 308
ABGB §§ 91 , 94
Wenn der betreibende Gläubiger den ihm aufgrund seiner Forderungsexekution überwiesenen (über das Existenzminimum hinausgehenden) Ehegattenunterhaltsanspruch des Verpflichteten mit Drittschuldnerklage durchsetzen will, muss er den aufrechten Bestand dieses Anspruchs schlüssig behaupten. Sich ohne weiteres Vorbringen auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu stützen, reicht für die Schlüssigkeit nicht aus, weil der Ehegattenunterhalt primär von der autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängt, die die Ehegatten ausdrücklich oder schlüssig festlegen.