Die Frage, ob aus einer Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche abgeleitet werden können, verneint die Autorin. Auch der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG, der den Erwerbsausfall aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes ausgleichen solle, sei nicht analog anwendbar, weil ihn der Gesetzgeber bewusst auf geschiedene Eltern beschränkt habe (allerdings sei diese Differenzierung mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungswidrig).