Die Frage, ob aus einer Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche abgeleitetwerden können, verneint die Autorin. Auch der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG, derden Erwerbsausfall aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes ausgleichen solle, sei nicht analog anwendbar, weil ihnder Gesetzgeber bewusst auf geschiedene Eltern beschränkt habe (allerdings sei diese Differenzierung mangels sachlicherRechtfertigung verfassungswidrig).

