ABGB § 1311
StPEG: § 24
§ 24 Stmk PflichtschulerhaltungsG (StPEG), der dem Schulerhalter (hier: Stadt Graz) die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und Schulliegenschaften vorschreibt, hat allgemein den Zweck, durch eine ordnungsgemäße Erhaltung die körperliche Unversehrtheit von Schülern und Lehrern zu gewährleisten. Der Sturz einer Lehrerin im nur mangelhaft von Schnee geräumten und gestreuten Innenhof der Schule fällt in den Schutzzweck dieser Norm.