ABGB §§ 1304 , 1311
StVO § 93 Abs 1
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, trifft den Anrainer gem § 93 Abs 1 StVO die Streu- und Räumpflicht für den Straßenrand in einer Breite von 1 m. Ein Liegenschaftseigentümer gilt noch als Anrainer, wenn zwischen seiner Liegenschaftsgrenze und dem Straßenrand eine nicht mehr als drei Meter breite Grundfläche liegt (hier: 1 m breiter Grünstreifen neben der Gemeindestraße, der im Gemeindeeigentum steht).