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Unfall im Schulgebäude - Dienstgeberhaftungsprivileg für Bundesimmobiliengesellschaft

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/20Zak 2007, 18 Heft 1 v. 16.1.2007

ASVG § 333 Abs 1 , § 335 Abs 3

Auch der Bundesimmobiliengesellschaft, der zunächst das Fruchtgenussrecht und später das Eigentum an der Schulliegenschaft übertragen wurde, kommt gem § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, wenn ein Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule verletzt wird.

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