Aus der OGH-Judikatur zu Mietvertragsklauseln (7 Ob 78/06f = Zak 2007/45, 34 und 1 Ob 241/06g = Zak 2007/384, 217) leitet der Autor ab, dass die Erhaltungspflichten in Unternehmer-/Verbrauchergeschäften im Fall von Mietverhältnissen, die vollständig oder teilweise vom MRG ausgenommen sind, ausschließlich den Vermieter treffen und eine Überwälzung auf den Mieter unzulässig ist. Für den Vollanwendungsbereich des MRG vertritt er demgegenüber die Ansicht, dass zwischen den Erhaltungspflichten des Vermieters nach § 3 MRG und der Wartungs- bzw Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 MRG ein gesetzlich nicht geregelter Bereich liegt, in dem eine vertragliche Zuweisung der Erhaltung an den Mieter möglich ist. Bis zu einer Klärung dieser Frage durch die Rsp empfiehlt er jedoch, von solchen Vereinbarungen abzusehen.