ABGB § 485, § 521
EO §§ 150, 227 Abs 1
Wenn kein Wohnungseigentum begründet ist, können Dienstbarkeiten - mit Ausnahme eines allgemeinen Fruchtgenussrechts - nur an der gesamten Liegenschaft, nicht jedoch an einzelnen Miteigentumsanteilen bestehen. Dies gilt auch für Wohnrechte iSd § 521 ABGB, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebrauchsrecht oder ein Fruchtgenussrecht handelt.