ZPO § 41
RATG §§ 16, 23
Kanzleiinterne Kopierkosten sind im Rahmen des Prozesskostenersatzes nicht ersatzfähig. Externe Kopierkosten des Rechtsanwalts sind nur dann gem § 16 RATG gesondert zu vergüten, wenn die obsiegende Partei im Einzelfall behauptet und bescheinigt, dass eine Herstellung in der Kanzlei ihres Rechtsanwalts nicht möglich war, etwa weil das Original nur bei einer bestimmten Behörde zur Verfügung stand oder ein Sonderformat aufwies.