AHG § 2 Abs 2
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 110, 130, 131 Abs 3
Wenn der durch die Unterlassung einer Zustellung im Konkursverfahren geschädigte Gläubiger nicht in den Verteilungsentwurf bzw -beschluss Einsicht genommen und dagegen Erinnerungen bzw einen Rekurs erhoben hat, obwohl der Schaden dadurch abgewendet hätte werden können, ist ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Rettungspflicht gem § 2 Abs 2 AHG ausgeschlossen.