ABGB § 1494
AHG § 6 Abs 1
Wenn sich zwei Verjährungshemmungen so überschneiden, dass ein Zeitraum zur Gänze innerhalb des anderen liegt, geht die kürzere Hemmung in der längeren auf; der längere Hemmungszeitraum (hier: Ablaufhemmung gem § 1494 ABGB bis zwei Jahre nach Bestellung eines Sachwalters für den geschäftsunfähigen Geschädigten) wird daher durch eine währenddessen eingetretene kürzere Hemmung (hier: Fortlaufshemmung gem § 6 Abs 1 AHG durch ein Aufforderungsschreiben) nicht verlängert.