ABGB § 1311
StVO § 19 Abs 6a, § 19 Abs 8
Fahren beide Unfallgegner aus durch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein, muss aber der eine - ein Radfahrer - vor der Querung der Kreuzung die bisher genutzte Radfahranlage verlassen, so hat der andere gem § 19 Abs 6a StVO als im Fließverkehr befindlicher Lenker Vorrang.