ABGB §§ 957, 970 Abs 2, §§ 1090, 1295 Abs 1
KSchG § 6 Abs 1 Z 9
Da es sich bei einem Garagen-Kurzparkvertrag um einen reinen Mietvertrag ohne Verwahrungselemente handelt, trifft den Garagenunternehmer für die geparkten Fahrzeuge nicht die verschärfte Haftung des § 970 ABGB. Dennoch kann er für einen Schaden aus dem Mietvertrag haften, wenn er seinen Betrieb nicht ausreichend durchorganisiert und keine zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen (ständige Kontrolle der aus- und einfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge) getroffen hat.