ABGB §§ 1053, 1486 Z 1
Ein Energielieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrags.
Ein Netzbereitstellungsentgelt stellt einen einmaligen Pauschalbeitrag des Abnehmers zu den Investitionen des Netzbetreibers dar, der den Preis für die laufende Nutzung des Netzes verringern soll. Die Forderung auf Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts verjährt gem § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren. Gleiches gilt für eine Erhöhung des Netzbereitstellungsentgelts, die dem Netzbetreiber nach Überschreitung einer bestimmten Verbrauchsstufe während einer Abrechnungsperiode gebührt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung des Erhöhungsbetrags zu laufen, dh jedenfalls bereits innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach Ablauf der betroffenen Abrechnungsperiode.