EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 24
ZPO §§ 519, 528
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht das Vorliegen einer vom Erstgericht als fehlend erachteten Prozessvoraussetzung (hier: internationale Zuständigkeit) bejaht, ist mit Revisionsrekurs anfechtbar, soweit dessen Zulässigkeit nicht gem § 528 ZPO ausgeschlossen ist. Dieser Fall kann nicht in Analogie der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unterstellt werden.