Der Beitrag behandelt primär die Frage, welche Mittel dem Gemeinschuldner während des Konkurses für sich und seine Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen bzw ihm aus der Masse zu überlassen sind. Ua vertreten die Autoren die Ansicht, dass die Höhe des Überlassungsanspruchs des weiterhin in seinem Unternehmen mitarbeitenden Gemeinschuldners gem § 5 Abs 1 KO grundsätzlich dem Existenzminimum unter Außerachtlassung der Steigerungsbeträge entsprechen sollte (derzeit ca € 850,- monatlich, 12mal jährlich). Im Fall eines Unterstützungsanspruchs gem § 5 Abs 2 KO wegen Erwerbsunfähigkeit sei hingegen auf die unterhaltsrechtliche Belastungsgrenze abzustellen (Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbetrag; derzeit ca € 635,-). Die in § 5 KO vorgesehenen Leistungen könnten nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung beim Masseverwalter bzw bei Gericht gewährt werden.