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Keine Haftung der Universität für fehlende Lehrveranstaltungsplätze

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/617Zak 2007, 356 Heft 18 v. 16.10.2007

AHG § 1

UG 2002 § 49 Abs 2, § 51 Abs 1

Bei der Vollziehung der Studienvorschriften sind die Universitäten gem § 51 Abs 1 UG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Dies betrifft insb die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs, die Erstellung der Studienpläne sowie die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen.

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