AHG § 1
UG 2002 § 49 Abs 2, § 51 Abs 1
Bei der Vollziehung der Studienvorschriften sind die Universitäten gem § 51 Abs 1 UG im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Dies betrifft insb die Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs, die Erstellung der Studienpläne sowie die Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen.